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Angebot für Kalenderwoche 2012-21
Der in der Verantwortung der FN entwickelte Muster-Kaufvertrag endigt in § 8 mit folgender Schriftformklausel:
Seit Jahrzehnten hat der Bundesgerichtshof zur Schriftformklausel eine ganz gefestigte Rechtsprechung entwickelt. Danach gilt, dass alle Schriftformklauseln gegenüber dem Verbraucher regelmäßig unwirksam sind, die im Ergebnis tatsächlich oder auch nur ansatzweise darauf hinauslaufen, die Wirksamkeit nachträglich getroffener mündlicher Abreden auszuschließen. Gerade aber darauf läuft die von der FN empfohlene Klausel hinaus. Nach der Rechtsauffassung des BGH muss jeder Vertragspartei die Möglichkeit offen stehen, den Nachweis zu erbringen, dass neben der schriftlich abgefassten Vertragsurkunde oder auch danach mündliche Vereinbarungen getroffen worden sind. Mit dem BGH ist daran zu erinnern, dass Vertragspartner das Recht haben, auch den Formzwang, alle Vereinbarungen schriftlich niederzulegen, jederzeit – insbesondere auch nachträglich – aufzuheben. Dieses kann – so wiederum der BGH – auch stillschweigend erfolgen. Es ist lediglich eine Frage des Beweises, dass die Parteien das mündlich Vereinbarte übereinstimmend abbedungen oder aber übereinstimmend gewollt haben. Selbst an einer relativ einfachen Schriftformklausel kann deutlich gemacht werden, dass das Vertragsmuster der FN eben nicht das Vertrauen verdient, das ihm häufig entgegengebracht wird. Kontaktdaten |
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| Aussteller | |
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| Verantwortlich i. Sinne d. Pressegesetzes: Dr.math. Werner Popken USt-Id DE270546213 · Steuernummer 331/5075/2068 |
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